Beitrag 04-4339

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Datum/Uhrzeit: 18.06.2025 15:14
Titel: Re: Zu der Regelung, ab wann die NVR-Nummern gültig sind …

Jemand schrieb:

Man stelle sich vor, in weiteren zehn Jahren bringt ein Modellbahn-Hersteller ein Modell dieser Lok gemäß der 'Epoche VI' mit der langen Betriebsnummer heraus, weil er bei der Recherche ebenfalls solchen Datenbanken vertraut – und im Nachgang stellt sich heraus, dass das Modell somit falsch umgesetzt ist, weil es so eben nie herumfuhr.

Ein gutes Beispiel dafür, dass sowas nur die Nerds interessiert, hast du gerade erst selbst eingeworfen: Link.

Im Vergleich zu Markos Bild der 141 136 fallen mir da als Erstes die oben angeschweißten Türgriffstangen am Modell auf (statt oben angeschraubt wie beim Vorbild). Hat man da auch nur bei revisionsdaten.de nachgeschlagen, statt ein Vorbildfoto umzusetzen (oder statt einfach eine 'passende' Betriebsnummer zum Modellrohling zu wählen)?

Jemand schrieb:

Nach deiner Auffassung müsste man in solchen Datenbanken ja auch eine Umlackierung vermerken, wenn dies in irgendeinem Betriebsbuch oder Computer so vorgesehen war, selbst wenn das Fahrzeug am Ende (aus welchen Gründen auch immer) dann doch nicht umlackiert wurde! Man sieht, da kämen sehr schnell sehr verworrene Datensätze zusammen …

Hab' ich noch nicht gehört, dass 'vorgesehene' Umlackierungen im Betriebsbuch vermerkt werden...

Aber auch umgesetzte Umlackierungen müssen nicht unbedingt im Betriebsbuch zu finden sein; bestes Beispiel hierfür ist 150 027. Folgerichtig ist es jedenfalls nicht, dass der nachweislich vorhandene verkehrsrote Lack nicht bei revisionsdaten.de vermerkt ist: Link.

Ein Wissen um solche 'inoffiziellen' Umstände geht ja auch irgendwann verloren. Deswegen ist es gut, wenn möglichst viele (und natürlich zutreffende) Informationen in so einem Portal Eingang finden. Nützlich wäre dann z. B. für einen m. E. unabdingbaren Eintrag '91 80 6140 300-5' (ab 01.01.2007) vielleicht der Vermerk 'nicht außen angeschrieben'.

Die 140 300 war immerhin bis 2008 im Einsatz und unterlag daher dem Passus:

Im NVR sind alle neu in Betrieb genommenen Fahrzeuge (sowohl im wörtlichen Sinne fabrikneue als auch umgerüstete) und alle Bestandsfahrzeuge, die von der EIGV erfasst sind, zu registrieren. Das Fahrzeug darf erst verwendet werden, wenn es registriert und aktiviert worden ist.

Link.